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1. Name, Sitz und Rechtsform
Name, Sitz und Rechtsform
Die Evangelische Volkspartei (EVP) Uster ist ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. Der Sitz befindet sich in Uster.
2. Ziel und Zweck
Ziel und Zweck
Die Ortspartei ist ein Zusammenschluss von Frauen und Männern aus allen Kreisen der Bevölkerung, die sich von den Grundgedanken des Evangeliums leiten lassen und eine sachbezogene Politik betreiben. Sie versteht sich als Ortspartei der Evangelischen Volkspartei des Bezirkes Uster, des Kantons Zürich und der Schweiz.
Die Ortspartei erreicht ihr Ziel durch die Teilnahme am politischen Leben im Bereich der Stadt Uster und wirkt nach Möglichkeit auf den höheren politischen Ebenen mit.
3. Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr erreicht hat und sich im Grundsatz zu den programmatischen Grundlagen der Bundes- und der Kantonalpartei bekennt und gewillt ist, sich entsprechend auf Gemeinde-, allenfalls auch auf Kantons- und Bundesebene einzusetzen.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Parteivorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die laufenden Beiträge sind jedoch bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Ein Mitglied, das gegen die Interessen der Partei verstösst, kann ohne Angabe von Gründen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Vorstandmitglieder ausgeschlossen werden.
4. Finanzen
Finanzen
Die Ortspartei finanziert ihre Tätigkeiten mit
a) Mitgliederbeiträgen, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt wird
b) Behördenmitgliederbeiträgen, deren Höhe vom Vorstand für eine Legislaturperiode empfohlen wird
c) freiwilligen Zuwendungen (Spenden) und Kollekten
d) Schenkungen, Legaten
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Organisation
Organisation
Die Organe der Ortspartei sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
6. Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Vorstand bis spätestens Ende April einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vor der Durchführung unter Angabe der Traktanden durch persönliche Einladung. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen jeweils bis Ende Januar dem Präsidenten vorliegen.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl
a. des Präsidiums
b. der übrigen Mitglieder des Vorstandes
c. der Revisoren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Statutenänderungen
g) Auflösung der Ortspartei
h) Entscheid über Anträge der Mitglieder
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse und Wahlen mit relativem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Bei Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Mitgliederversammlungen durchführen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten verlangt.
7. Vorstand
Vorstand
Der Vorstand zählt mindestens drei Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
a) gewählten Mitgliedern
b) den EVP-Mitgliedern in Stadt- und Gemeinderat (Exekutive, Legislative) von Amtes wegen
EVP-Mitglieder in Behördenämtern, welche vom Volk gewählt sind (Sekundar-, Primarschulpflege, Sozialbehörde usw.), können als Beisitzer an den Vorstandsitzungen teilnehmen.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Rechtlich verbindlich unterzeichnen der Präsident oder der Vize-Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Kassier hat für die ordentlichen Geschäfte Einzelunterschrift.
Zum Zweck der Arbeitsteilung kann der Vorstand Kommissionen einsetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beiziehen.
Der Vorstand leitet die Ortspartei und vertritt sie gegenüber Dritten. Er behandelt alle Fragen, die von politischer Tragweite sind. Er bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlung vor.
Ein Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf den Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
8. Revisoren
Revisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie wird jeweils für zwei Rechnungsjahre gewählt. Sie besorgt die Kontrolle des Rechnungswesens, erstattet hierüber dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag und begründet diesen an der Mitgliederversammlung.
Ein Rücktritt aus der Revisionsstelle ist nur auf den Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
9. Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten zur Nomination für die Wahl in den Gemeinderat resp. Stadtrat vor. Bei allen anderen Nominationen entscheidet der Vorstand endgültig.
Parolen zu Abstimmungen fasst der Vorstand endgültig. Nach Möglichkeit wird – besonders bei kommunalen Abstimmungen – ein Meinungsaustausch mit den Mitgliedern gesucht.
10. Statutenänderung
Statutenänderung
Eine Statutenänderung kann nur an der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge für eine Statutenrevision müssen mindestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, damit sie an dieser behandelt werden können.
11. Auflösung
Auflösung
Die Auflösung der Ortspartei erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.
Das Vermögen und die Akten gehen an die Kantonalpartei zur treuhänderischen Aufbewahrung. Bei einer allfälligen Neugründung werden sie durch die Kantonalpartei wieder zur Verfügung gestellt.
12. Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. April 2021 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 14. November 2002. Sie treten ab sofort in Kraft.
Diese Statuten wurden durch die EVP des Kantons Zürich, vertreten durch den Geschäftsführer am 12. März 2021 eingesehen und genehmigt.