Das Pensionskassen-Obligatorium wurde 1985 eingeführt. Die drei Grundpinzipien waren damals:
Versicherter Lohn (Koordinationsabzug)
Die Pensionskasse (BVG) wird in der Schweiz als die 2. Säule bezeichnet. Die erste Säule ist die AHV. Die Pensionskasse soll den Lohn abdecken (versichern), der über die AHV-Rente hinausgeht. Das wird mit dem „Koordinationsabzug“ erreicht. Der (BVG-)versicherte Lohn entspricht dem effektiven Lohn abzüglich dem Koordinationsabzug (ca. Fr. 25‘000 = ungefähr die einfache AHV-Rente). Wer also unter Fr. 25‘000 pro Jahr verdient, kann nicht bei der Pensionskasse versichert werden.
Sparbeitrag
Bei der Pensionskasse spart jeder für sich selber. Dies im Gegensatz zur AHV, welche nach dem „Umlageverfahren“ funktioniert. Beim Umlageverfahren zahlen die heutigen Lohnbezüger die heutigen Rentner. Bei der Pensionskasse ist das Sparen individuell. Da man während rund 40 Jahren (zwischen 25 und 65) spart, besteht die Gefahr, dass das Kapital aufgrund der langen Zeit wegen der Teuerung schrumpft. Die Idee war deshalb, dass man je näher man ans Pensionskassenalter herankommt, einen höheren Sparbeitrag leistet. In den 25 Jahren zwischen 25 und 50 wird die erste Hälfte des Alterskapitals gespart werden, in den 15 Jahren zwischen 50 und 65 die zweite Hälfte. Das führt dazu, dass die Sparbeiträge ab 55 Jahren mit 18% des versicherten Lohnes relativ hoch sind und die Arbeitnehmer für die Arbeitgeber relativ „teuer“ sind.
Umwandlungssatz
Als das BVG im 1985 eingeführt wurde, lag die Lebenserwartung der Bevölkerung bei 73.5 Jahre bei den Männern und 80.2 Jahre bei den Frauen. Wenn man bedenkt, dass die Lebenserwartung derjenigen Personen, welche das Pensionsalter erreichen noch etwas höher liegt (es werden alle, die vor 65 Jahren gestorben sind, nicht mehr mitgezählt), musste damals (1985) das BVG-Alterskapital für durchschnittlich 14 Jahre reichen. Der Umwandlungssatz wird so gerechnet: 100 : 14 = 7.2 (Alterskapital geteilt durch die durchschnittliche Lebenserwartung nach der Pensionierung).
Die BVG-Reform will nun alle 3 Grundprinzipien anpassen
- Versicherter Lohn/Koordinationsabzug: Es hat sich gezeigt, dass der Koordinationsabzug an sich nur dann sinnvoll ist, wenn man 100% arbeitet. Alle, die Teilzeitstellen haben oder mehrere Teilzeitstellen nebeneinander, kommen beim Sparen kaum auf einen „grünen Zweig“. Der Koordinationsabzug soll neu 20% des versicherten Lohns betragen; damit wird auf einem grösseren Anteil des Lohns gespart. Zudem wird die Eintrittsschwelle von ca. Fr. 25‘000 auf Fr. 19‘845 gesenkt.
- Sparbeitrag: Damit die älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr so stark benachteiligt sind, soll der Sparbeitrag vereinfacht werden: Zwischen 25 und 45 Jahren soll der Sparbeitrag 9% betragen, zwischen 45 und 65 neu 14%.
- Umwandlungssatz: Die Lebenserwartung zwischen 1985 und 2022 ist um 5 bis 8 Jahre gestiegen. Der Umwandlungssatz müsste deshalb auf ca. 5% (100% durch 19 Jahre Lebenserwartung = 5,25%) sinken. Gemäss BVG-Reform soll der Umwandlungssatz aber nur auf 6% gesenkt werden. Man geht davon aus, dass die Pensionskassen die Lücke aufgrund des zu hoch angesetzten Umwandlungssatz durch die Rendite aus dem noch vorhandenen Alterskapital schliessen.
Antrag: Alle Änderungen der BVG-Reform gehen in die richtige Richtung; die BVG-Reform ist deshalb unbedingt anzunehmen.