JA zur Steuervorlage 17

Am 12. Februar 2017 wurde die Unternehmenssteuerreform III (USR III) vom Stimmvolk auf eidgenössischer Ebene abgelehnt. Auch die EVP stellte sich damals klar gegen diese Reform, da sie zu einseitig ausgestaltet war und enorme Steuerausfälle mit sich gebracht hätte. Damit blieb u.a. aber auch die steuerliche Privilegierung der kantonalen Statusgesellschaften in Kraft - eine Privilegierung, die nicht mehr im Einklang mit inter­nationalen Standards ist. Diese Situation führte bei Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, zu Rechts- und Planungsunsicherheiten und schadet langfristig auch dem Standort sowie der Reputation der Schweiz. Zudem steht die Schweiz in einem härter werdenden internationalen Wettbewerb. Erstens haben wichtige Länder weitreichende Reformen bei der Gewinnsteuer beschlossen oder diese angekündigt. Zweitens mehren sich international koordinierte Massnahmen, die darauf abzielen, steuerlich attraktive Länder zu schwächen. Die Schweiz musste also tätig werden und einen weiteren Anlauf für eine Unternehmens­steuer­reform nehmen, auch um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber konkurrierenden Ländern zu behaupten.

Nach dem nun dieser neue Anlauf - das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) - vom Schweizer Volk am 19. Mai 2019 angenommen wurde, geht es nun um die kantonale Umsetzung der Unternehmenssteuerreform. Die vorliegende regierungsrätliche Vorlage nutzt die im Bundesrecht vorgesehenen fakultativen Massnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Zürich stabil und die heute speziell besteuerten Statusgesellschaften möglichst im Kanton halten zu können. Bei diesen Massnahmen handelt es sich um Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Eigenfinanzierung, Forschungs- und Entwicklungsaufwand, sowie Ermässigungen auf Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt. Als weitere Massnahme soll auf 1. Januar 2021 der Unternehmenssteuersatz von 8 auf 7 Prozent gesenkt werden. Damit würde die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmen von heute 21,15 Prozent auf 19,7 Prozent sinken (Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer zusammen).

Da der Kanton Zürich trotz all dieser Massnahmen weiterhin einen Platz im hintersten Teil im interkantonalen Steuerwettbewerb einnimmt, streben die bürgerlichen Parteien mittelfristig eine weitergehende Senkung des Unternehmenssteuersatzes von 7 auf 6 Prozent an. Dies steht für uns im aktuellen Zeitpunkt aber nicht zur Diskussion und ist erst in einigen Jahren neu zu prüfen, wenn ganz klar ist, wie sich der erste Senkungs-schritt - bzw. das nun vorliegende Massnahmenpaket - auswirkt.

Gemäss den Vorgaben des Bundes müssen die Kantone die Auswirkungen der Aufhebung der Bestimmungen zu den Statusgesellschaften auf die Gemeinden angemessen berücksichtigen. Dies ist in der vorliegenden regierungsrätlichen Vorlage wie folgt vorgesehen:

  • Erhöhung des Kantonsanteils an den Zusatzleistungen von 44 auf 50 Prozent (jährlich 60 Mio. Franken)
  • Zusatzbeitrag Kanton an innerkantonalen Finanzausgleich (jährlich rund 60 Mio. Franken)
  • Unterstützung besonders betroffener Gemeinden während vier Jahren (jährlich 20 Mio. Franken)
  • Unterstützung der Landeskirchen während fünf Jahren (jährlich 5 Mio. Franken)

Bleibt noch zu sagen, dass die EVP in der Kommission und im Rat den Antrag der SP unterstützte, gleichzeitig zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform die Mindesthöhe der Kinderzulagen, sowie die Ausbildungs­zulagen zu erhöhen. Dies auch im Zusammenhang mit den Abstimmungsergebnisse in anderen Kantonen, welche zeigen, dass es Vorlagen zur Unternehmenssteuerreform ohne soziale Ausbalancierung eher schwer haben, in der Bevölkerung eine Mehrheit zu finden, so zuletzt im November 2018 im Kanton Bern. Trotz der Tatsache, dass dieser Antrag in der Kommission und im Rat abgelehnt wurde und jetzt nicht Bestandteil dieser Vorlage ist, möchte ich Ihnen beliebt machen, der vorliegenden Änderung des kantonalen Steuergesetzes zuzustimmen. Die EVP-Fraktion ist der Meinung, dass die Vorlage insgesamt verantwortbar ist und die erwähnten Beiträge des Kantons zugunsten der Gemeinden und Landeskirchen die Vorlage genügend abfedern.