JA zu den Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte

 

Das Bundesgericht kritisiert bisherige Praxis bei Wiederwahlen von Richterinnen und Richterin durch den Kantonsrat. Neu soll es die einheitliche Regelung geben, dass Richterinnen und Richter im
Kanton Zürich mit spätestens mit 68 Jahren in Pension gehen müssen (entspricht der Altersgrenze für Bundesrichter). Das Laienrichtertum an den obersten kantonalen Gerichten wird abgeschafft. Die verfassungsmässige Grundlage für eventuelle gesetzliche Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht im Kanton wird geschaffen.

Die Vorlage ist unbestritten. Auch die EVP empfiehlt deren Annahme.